Druckbehälter, die in der Hydraulik zunehmend in der Form von Hydrospeichern eingesetzt werden, gehören wegen der darin auftretenden hohen (Gas-) Drücke zu den gefährlichen Anlagen, die einer besonderen Überwachung bedürfen. Sie ist in der Druckbehälterverordnung vom 27. Feb. 1980 mit Änderung vom 21. April 1989 sowie in der UVV 17 der Berufsgenossenschaften geregelt.
Wichtigster Punkt ist die Überprüfung der Druckbehälter durch den TÜV, die in der Gruppe II (Druckliterprodukt p · l <200) entfällt und in der Gruppe III (200 < p · l ≦1 000) beim Hersteller erfolgt. Behälter mit einem Druckliterprodukt über 1 000 müssen alle 8 Jahre durch den TÜV beim Betreiber einer Prüfung unterzogen werden.
Aufstellung und Ausrüstung von Druckbehältern werden durch die „Technischen Regeln Druckbehälter (TRB)“ geregelt. Auskünfte über die notwendigen Maßnahmen erteilen u. a. die Hersteller von Hydrospeichern.